Mit dem Ziel einer Vereinfachung hat der Landesgesetzgeber unlängst die Landesbauordnung geändert. Die Änderungen betreffen hauptsächlich die Antragstellung und die Anwohneranhörung. Ab 2025 soll schließlich auch die Digitalisierung in diesem Bereich greifen.
Folgende Punkte sind zu beachten:
- Damit baurechtliche Verfahren schneller abgewickelt werden können, müssen Bauherren ihre Anträge nun nicht mehr bei der Gemeinde, sondern direkt bei der unteren Baurechtsbehörde einreichen.
- Wollte ein Bauherr bisher von einem gültigen Bebauungsplan abweichen, beispielsweise von der vorgegebenen Dachneigung, wurde dies im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens automatisch geprüft. Mit der Änderung der Landesbauordnung muss er nun einen gesonderten Antrag auf Ausnahme, Abweichung oder Befreiung (AAB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans stellen.
- Diese gesonderte Einreichung wird wegen einer Änderung der Anwohneranhörung nötig. Eigentümer angrenzender Grundstücke werden nämlich nur noch von den Plänen ihres Nachbarn verständigt, wenn ein AAB-Antrag eingereicht wurde, weil von Vorschriften abgewichen werden soll, die Anwohner schützen. In allen anderen Fällen entfällt die Nachbarbeteiligung während des Verfahrens.
- Die Rechte der Anwohner sind aber nicht ausgehebelt. In Fällen, in denen kein AAB-Antrag gestellt wurde, in denen aber eine Möglichkeit besteht, dass öffentlich-rechtliche geschützte nachbarliche Belange betroffen sein könnten, wird die Baurechtsbehörde Anwohnern die Baugenehmigung zusenden. Diese haben dann einen Monat Zeit, dem Bescheid zu widersprechen.
- Gibt es weder einen AAB-Antrag noch offensichtliche schützenswerte Interessen der Nachbarn, haben diese dennoch die Möglichkeit Widerspruch gegen die Baugenehmigung einzulegen. Die rechtliche Frist dafür beträgt ein Jahr ab Kenntnisnahme – etwa ab dem Zeitpunkt, an dem die Bagger auf dem Baugrund auffahren.
- Ab 2025 können Bauanträge nur noch in elektronischer Form eingereicht werden.