Bekanntmachungen

 

Allgemeinverfügung
zum Umgang mit Wasserpfeifen (Shishas)
in Betriebsräumen von bestehenden Gaststätten im Zuständigkeitsbereich des Gemeindeverwaltungsverbands Donau-Heuberg als untere Gaststättenbehörde

Der Gemeindeverwaltungsverband Donau-Heuberg erlässt aufgrund von § 1 Landesgaststättengesetz (LGastG) in Verbindung mit § 5 Absätze 1 und 2 Gaststättengesetz (GastG) und aufgrund des § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) folgende Allgemeinverfügung:

1. Das Rauchen und Bereitstellen von Shishas, die – ausgenommen Pfeifentabak – mit Kohle bzw. organischen Materialien befeuert werden, sowie die Lagerung glühender Kohlen und anderer glühender organischer Materialien für den Betrieb von Shishas wird in Betriebsräumen von bestehenden Gaststätten untersagt.

2. Ausgenommen vom Verbot nach Ziffer 1 sind Gaststätten, in denen die nachfol-gend aufgelisteten Maßgaben der Ziffern 2.1 bis 2.10 eingehalten bzw. erfüllt werden.

2.1  Während in den Betriebsräumen Shishas geraucht bzw. bereitgestellt oder glü- hende Kohlen bzw. entsprechende Ersatzstoffe gelagert werden, ist durch eine fachgerecht installierte mechanische Be- und Entlüftung, die den Technischen Regeln für Arbeitsstätten „Lüftung“ (ASR A3.6) entspricht, sicherzustellen, dass eine Konzentration von Kohlenstoffmonoxid (CO) von 30 parts per million (ppm) nicht überschritten wird. Die ausreichende Leistungsfähigkeit der Be- und Entlüftungsanlage hinsichtlich des erforderlichen Luftaustausches sowie deren fachgerechte Installation sind vor der Aufnahme des Shisha-Betriebs gegenüber der Gaststättenbehörde durch einen Nachweis einer Fachfirma oder einer sachkundigen Person zu belegen.

Jede eingesetzte Lüftungsanlage muss so beschaffen und dimensioniert sein, dass diese pro brennender Shisha 130 m³ Luft pro Stunde (130m³/h) nach außen befördert.

Die Abluft ist grundsätzlich über Dach mit einer Geschwindigkeit von mindestens 7 Metern pro Sekunde in den freien Luftstrom abzuleiten. Soweit sichergestellt ist, dass die Abluft nicht in Wohn-, Geschäfts- oder sonstige Räume gelangen kann, ist ausnahmsweise auch eine alternative Ableitung der Abluft in den freien Luftstrom zulässig. Sofern in diesem Fall allerdings
Erkenntnisse über das Ein- dringen der Abluft in Wohn-, Geschäfts- oder sonstige Räume bzw. Anliegerbe- schwerden bekannt werden, ist die Ableitung von Abluft sofort zu unterlassen und das Bereitstellen und Rauchen von Shishas sowie die Lagerung glühender Kohle in den Betriebsräumen der Gaststätte einzustellen.
Zur Beurteilung der Abluftableitung ist die zuständige Immissionsschutzbehörde im Beschwerdefall sowie im Erlaubnisverfahren frühzeitig zu beteiligen bzw. bei erlaubnisfreien Verfahren in Kenntnis zu setzen.

Das technische Datenblatt der Be- und Entlüftungsanlage ist im Betrieb zu hinterlegen und Vertretern von Behörden, Polizei oder Feuerwehr auf Verlangen vorzulegen.

2.2  Zur Überwachung der CO-Konzentration sind der Anzündbereich und die Gast- räume mit funktionsfähigen CO-Warnmeldern, die der DIN EN 50291-1 entspre- chen, gemäß der jeweiligen Betriebsanleitung auszustatten. Dabei ist je 25 m² Fläche ein Warnmelder anzubringen.
Eine Ausfertigung der Montage- und Betriebsanleitung der CO-Warnmelder ist im Betrieb vorzuhalten und Vertretern von Behörden oder Polizei auf Verlangen vorzulegen.
Die CO-Warnmelder sind fortlaufend betriebsbereit zu halten und – sofern die Betriebsanleitung nichts anderes festlegt – im wöchentlichen Abstand auf ihre Funktionsfähigkeit (Batterieversorgung) hin zu überprüfen. Die Anbringung der Warnmelder hat in Quellnähe (Anzündbereich und Konsumplätze der Shishas) zu erfolgen; eine Anbringung in unmittelbarer Nähe eines Fensters ist ausgeschlossen.

2.3  Sofern ein CO-Warnmelder anschlägt, sind sofort sämtliche Shishas bzw. alle glühenden Kohlen und alles glühende organische Material (auch der Tabak) zu löschen. Außerdem sind alle Fenster und Türen zu öffnen. Die Räume sind so lange zu lüften, bis die CO-Konzentration wieder unterhalb des Grenzwerts von 30 ppm liegt.

Jedes Anschlagen eines Warnmelders ist mit Datum und Uhrzeit zu dokumentieren. Die Dokumentation ist in der Gaststätte vorzuhalten und Vertretern von Be- hörden, Polizei oder Feuerwehr auf Verlangen vorzulegen.

2.4  Der Anzündbereich für die Kohlen ist mit einem fachgerecht installierten Rauchabzug auszustatten. Der Rauchabzug ist während des Anzündvorgangs sowie während der Lagerung glühender Kohlen stets in Betrieb zu halten. Über die fachgerechte Installation des Rauchabzugs ist der Gaststättenbehörde vor der Inbetriebnahme von Anzündeinrichtungen, die keine Feuerstätten sind, ein Nachweis einer Fachfirma oder einer sachkundigen Person vorzulegen. Soweit als Anzündeinrichtung eine Feuerstätte genutzt wird, ist deren fachgerechte Installation vor der Inbetriebnahme durch einen Schornsteinfeger nachzuweisen.

2.5  Im Anzündbereich sowie im Bereich der Theke ist jeweils ein Feuerlöscher der Brandklasse A, der der DIN EN 3 (tragbare Feuerlöscher) entspricht, mit 6 Kilogramm Löschmittel vorzuhalten. Feuerlöscher müssen regelmäßig (alle zwei Jahre) fachmännisch gewartet bzw. ausgetauscht werden (siehe Prüfplakette auf dem Löschmittelbehälter).

2.6  Der Umgang mit offenem Feuer bzw. glühenden Kohlen ist auf einer feuerfesten und standsicheren Unterlage und in sicherem Abstand zu brennbaren Materialien und elektrischen Kabeln und Installationen vorzunehmen.

2.7  Die Kohlen sind entsprechend den Vorgaben der Gebrauchsanleitung anzuzünden. Die Sicherheitshinweise des Herstellers sind strikt zu beachten.

2.8  Beim Anzünden darf kein Funkenflug über die nicht brennbare Unterlage hinaus entstehen.

2.9  Sämtliche Abfallbehälter müssen aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen und einen dicht schließenden Deckel oder eine selbstlöschende Funktion haben.

2.10 An der Eingangstür zur Gaststätte ist ein deutlich sichtbarer Hinweis mit dem nachfolgend genannten Text anzubringen.

„Achtung! Bei der Zubereitung und dem Rauchen von Wasserpfeifen (Shishas) entsteht Kohlenstoffmonoxid (CO). Hierdurch
können erhebliche Gesundheitsgefahren entstehen, insbesondere für Schwangere und Personen mit Herz-Kreislauf-
Erkrankungen. Zutritt für Minderjährige nicht gestattet.“

Alternativ kann auch ein anders formulierter Text gleichen Inhalts verwendet werden.

3. Gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung (Ziffern 1 und 2) angeordnet.

4. Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Verfügung (Ziffern 1 und 2) wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 Euro angedroht.

5. Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 41 LVwVfG als bekannt gegeben.

Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung beim Gemeindeverwaltungsverband Donau-Heuberg, Gaststättenbehörde, Kirchplatz 2, 78567 Fridingen a. D. zu den üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.

Fridingen, 26.11.2018
Gemeindeverwaltungsverband Donau-Heuberg
gez. Stefan Waizenegger, Verbandsvorsitzender

 

 

 

 

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