Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung

9. Fortschreibung Flächennutzungsplan,
Teil A: Photovoltaik-Freiflächenanlage Mühlheim
GVV Donau-Heuberg

Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Donau-Heuberg hat am 10. April 2024 in öffentlicher Sitzung für die Verbandsgemeinden Bärenthal, Buchheim, Fridingen, Irndorf, Kolbingen, Mühlheim und Renquishausen den Entwurf der 9. Fortschreibung Flächennutzungsplan, Teil A: Photovoltaik-Freiflächenanlage Mühlheim gebilligt und beschlossen die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Die Stadt Mühlheim möchte zur Förderung der erneuerbaren Energien eine Fläche auf der Gemarkung Stetten planungsrechtlich sichern. Da die geplante Ausweisung des Gebietes im Außenbereich liegt, hat die Stadt Mühlheim hierzu das erforderliche Bebauungsplanverfahren mit der Ausweisung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage eingeleitet. Da jedoch der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, ist eine Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB notwendig.

Bei der 9. Fortschreibung, Teil A handelt es sich um keine Gesamtfortschreibung im Sinne eines gesamträumlichen Konzepts. Vielmehr umfasst die vorliegende Fortschreibung die Ausweisung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage im Mühlheimer Ortsteil Stetten.

Die geplante Ausweisung für die Fortschreibung des Flächennutzungsplans liegt im Norden des Mühlheimer Ortsteils Stetten. Die Abgrenzung ist auf nachstehendem Planausschnitt dargestellt.

Das Erfordernis zur Änderung des Flächennutzungsplanes ergibt sich aus der Verantwortung der Gemeinde für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung Sorge zu tragen und diese rahmensetzend für die Bebauungspläne vorzugeben, sodass diese aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden können.

Der vorliegende Entwurf enthält folgende Änderungen:

  • der westliche und südliche Bereich wurde wie im Bebauungsplanentwurf als Maßnahmenfläche für Natur und Landschaft dargestellt (Funktion: Waldabstand und naturschutzfachlicher Ausgleich)
  • Der Umweltbericht zum Flächennutzungsplan wurde analog zum Umweltbericht zum Bebauungsplans angepasst.

 

Öffentlichkeitsbeteiligung

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB findet in der Zeit vom

26. April 2024 bis einschließlich 31. Mai 2024

durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des GVV Donau-Heuberg statt:

Übersichtsplan
Textteil
Umweltbericht
Niederschrift Stellungnahme Plankonzept
Synopse

Zusätzlich werden die Unterlagen im selben Zeitraum in den Rathäusern der Verbandsgemeinden während der üblichen Öffnungszeiten als Papierfertigung zur Einsichtnahme bereitgestellt:

  • Gemeinde Bärenthal, Kirchstraße 8, 78580 Bärenthal
  • Gemeinde Buchheim, Rathausstraße 4, 88637 Buchheim,
  • Stadt Fridingen, Bürgerbüro, Kirchplatz 2, 78567 Fridingen
  • Gemeinde Irndorf, Eichfelsenstraße 22, 78597 Irndorf
  • Gemeinde Kolbingen, Hauptstraße 3, 78600 Kolbingen
  • Stadt Mühlheim, Schloßstraße 1, 78570 Mühlheim
  • Gemeinde Renquishausen, Kolbinger Straße 1, 78603 Renquishausen

 

Während der oben genannten Frist können Stellungnahmen abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (per E-Mail an nicole.wagner@donau-heuberg.de) oder sind bei Bedarf in den Rathäusern der Mitgliedsgemeinden schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorzubringen oder per Briefpost einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Abs. 6 BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben können. Schriftlich vorgebrachte Anregungen sollten die volle Anschrift des Verfassers und gegebenenfalls auch die Bezeichnung des betroffenen Grundstücks enthalten. Anregungen werden auf jeden Fall entgegengenommen, auch wenn sie dieser Anforderung nicht entsprechen.

Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Bestandteil der Auslegung sind ein Lageplan sowie ein Erläuterungsbericht mit Begründung, der Umweltbericht sowie die beschlussmäßig behandelten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Anhörung.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und Bestandteil der ausgelegten Unterlagen:

  • Umweltbericht vom 25.03.2024 mit Informationen zu den Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch (insbesondere die Auswirkungen auf seine Gesundheit und die Wohn- und Erholungsfunktionen), Tiere und Pflanzen (insbesondere die Auswirkungen auf deren Lebensraum), Boden (insbesondere die Auswirkungen der Flächenversiegelung), Wasser (Auswirkungen auf Grund- und Oberflächenwasser und die Verwendung des anfallenden Niederschlagswassers), Klima/Luft (Auswirkungen auf die Kaltluft- und Frischluftproduktion), Landschaft und Landschaftsbild (die Auswirkungen über die Beeinträchtigung als Folge des Vorhabens) und die Auswirkungen auf Kultur und sonstige Sachgüter.

Folgende wesentliche umweltrelevante Stellungnahmen sind zum Vorentwurf eingegangen und können ebenfalls während der Auslegungszeit eingesehen werden:

  • Landratsamt Tuttlingen – Untere Naturschutzbehörde zu den Auswirkungen der Planung auf Natur und Landschaft, insbesondere auf die angrenzenden geschützten Biotope.
  • Landratsamt Tuttlingen – Landwirtschaftsamt zu den Auswirkungen der Planung auf die zukünftige landwirtschaftliche Nutzung.
  • Landratsamt Tuttlingen – Untere Forstbehörde zu den Auswirkungen der Planung auf die Bewirtschaftung der angrenzenden Waldbestände und den erforderlichen Waldabstand.
  • Naturpark Obere Donau zu den Auswirkungen der Planung auf die Belange des Naturparks.

 

In Zusammenhang mit dem Datenschutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Flächennutzungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung (Ortschaftsrat/Gemeinderat) beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Stellungnahme oder der betroffenen Personen ausdrückliche und offensichtliche Einschränkungen ergeben. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz. Sofern die Stellungnahme ohne Absenderangaben abgegeben werden, ergeht keine persönliche Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.

Fridingen, den 12. April 2024

gez. Jürgen Zinsmayer
Verbandsvorsitzender

 

Allgemeinverfügung
zum Umgang mit Wasserpfeifen (Shishas)
in Betriebsräumen von bestehenden Gaststätten im Zuständigkeitsbereich des Gemeindeverwaltungsverbands Donau-Heuberg als untere Gaststättenbehörde

Der Gemeindeverwaltungsverband Donau-Heuberg erlässt aufgrund von § 1 Landesgaststättengesetz (LGastG) in Verbindung mit § 5 Absätze 1 und 2 Gaststättengesetz (GastG) und aufgrund des § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) folgende Allgemeinverfügung:

1. Das Rauchen und Bereitstellen von Shishas, die – ausgenommen Pfeifentabak – mit Kohle bzw. organischen Materialien befeuert werden, sowie die Lagerung glühender Kohlen und anderer glühender organischer Materialien für den Betrieb von Shishas wird in Betriebsräumen von bestehenden Gaststätten untersagt.

2. Ausgenommen vom Verbot nach Ziffer 1 sind Gaststätten, in denen die nachfol-gend aufgelisteten Maßgaben der Ziffern 2.1 bis 2.10 eingehalten bzw. erfüllt werden.

2.1  Während in den Betriebsräumen Shishas geraucht bzw. bereitgestellt oder glü- hende Kohlen bzw. entsprechende Ersatzstoffe gelagert werden, ist durch eine fachgerecht installierte mechanische Be- und Entlüftung, die den Technischen Regeln für Arbeitsstätten „Lüftung“ (ASR A3.6) entspricht, sicherzustellen, dass eine Konzentration von Kohlenstoffmonoxid (CO) von 30 parts per million (ppm) nicht überschritten wird. Die ausreichende Leistungsfähigkeit der Be- und Entlüftungsanlage hinsichtlich des erforderlichen Luftaustausches sowie deren fachgerechte Installation sind vor der Aufnahme des Shisha-Betriebs gegenüber der Gaststättenbehörde durch einen Nachweis einer Fachfirma oder einer sachkundigen Person zu belegen.

Jede eingesetzte Lüftungsanlage muss so beschaffen und dimensioniert sein, dass diese pro brennender Shisha 130 m³ Luft pro Stunde (130m³/h) nach außen befördert.

Die Abluft ist grundsätzlich über Dach mit einer Geschwindigkeit von mindestens 7 Metern pro Sekunde in den freien Luftstrom abzuleiten. Soweit sichergestellt ist, dass die Abluft nicht in Wohn-, Geschäfts- oder sonstige Räume gelangen kann, ist ausnahmsweise auch eine alternative Ableitung der Abluft in den freien Luftstrom zulässig. Sofern in diesem Fall allerdings
Erkenntnisse über das Ein- dringen der Abluft in Wohn-, Geschäfts- oder sonstige Räume bzw. Anliegerbe- schwerden bekannt werden, ist die Ableitung von Abluft sofort zu unterlassen und das Bereitstellen und Rauchen von Shishas sowie die Lagerung glühender Kohle in den Betriebsräumen der Gaststätte einzustellen.
Zur Beurteilung der Abluftableitung ist die zuständige Immissionsschutzbehörde im Beschwerdefall sowie im Erlaubnisverfahren frühzeitig zu beteiligen bzw. bei erlaubnisfreien Verfahren in Kenntnis zu setzen.

Das technische Datenblatt der Be- und Entlüftungsanlage ist im Betrieb zu hinterlegen und Vertretern von Behörden, Polizei oder Feuerwehr auf Verlangen vorzulegen.

2.2  Zur Überwachung der CO-Konzentration sind der Anzündbereich und die Gast- räume mit funktionsfähigen CO-Warnmeldern, die der DIN EN 50291-1 entspre- chen, gemäß der jeweiligen Betriebsanleitung auszustatten. Dabei ist je 25 m² Fläche ein Warnmelder anzubringen.
Eine Ausfertigung der Montage- und Betriebsanleitung der CO-Warnmelder ist im Betrieb vorzuhalten und Vertretern von Behörden oder Polizei auf Verlangen vorzulegen.
Die CO-Warnmelder sind fortlaufend betriebsbereit zu halten und – sofern die Betriebsanleitung nichts anderes festlegt – im wöchentlichen Abstand auf ihre Funktionsfähigkeit (Batterieversorgung) hin zu überprüfen. Die Anbringung der Warnmelder hat in Quellnähe (Anzündbereich und Konsumplätze der Shishas) zu erfolgen; eine Anbringung in unmittelbarer Nähe eines Fensters ist ausgeschlossen.

2.3  Sofern ein CO-Warnmelder anschlägt, sind sofort sämtliche Shishas bzw. alle glühenden Kohlen und alles glühende organische Material (auch der Tabak) zu löschen. Außerdem sind alle Fenster und Türen zu öffnen. Die Räume sind so lange zu lüften, bis die CO-Konzentration wieder unterhalb des Grenzwerts von 30 ppm liegt.

Jedes Anschlagen eines Warnmelders ist mit Datum und Uhrzeit zu dokumentieren. Die Dokumentation ist in der Gaststätte vorzuhalten und Vertretern von Be- hörden, Polizei oder Feuerwehr auf Verlangen vorzulegen.

2.4  Der Anzündbereich für die Kohlen ist mit einem fachgerecht installierten Rauchabzug auszustatten. Der Rauchabzug ist während des Anzündvorgangs sowie während der Lagerung glühender Kohlen stets in Betrieb zu halten. Über die fachgerechte Installation des Rauchabzugs ist der Gaststättenbehörde vor der Inbetriebnahme von Anzündeinrichtungen, die keine Feuerstätten sind, ein Nachweis einer Fachfirma oder einer sachkundigen Person vorzulegen. Soweit als Anzündeinrichtung eine Feuerstätte genutzt wird, ist deren fachgerechte Installation vor der Inbetriebnahme durch einen Schornsteinfeger nachzuweisen.

2.5  Im Anzündbereich sowie im Bereich der Theke ist jeweils ein Feuerlöscher der Brandklasse A, der der DIN EN 3 (tragbare Feuerlöscher) entspricht, mit 6 Kilogramm Löschmittel vorzuhalten. Feuerlöscher müssen regelmäßig (alle zwei Jahre) fachmännisch gewartet bzw. ausgetauscht werden (siehe Prüfplakette auf dem Löschmittelbehälter).

2.6  Der Umgang mit offenem Feuer bzw. glühenden Kohlen ist auf einer feuerfesten und standsicheren Unterlage und in sicherem Abstand zu brennbaren Materialien und elektrischen Kabeln und Installationen vorzunehmen.

2.7  Die Kohlen sind entsprechend den Vorgaben der Gebrauchsanleitung anzuzünden. Die Sicherheitshinweise des Herstellers sind strikt zu beachten.

2.8  Beim Anzünden darf kein Funkenflug über die nicht brennbare Unterlage hinaus entstehen.

2.9  Sämtliche Abfallbehälter müssen aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen und einen dicht schließenden Deckel oder eine selbstlöschende Funktion haben.

2.10 An der Eingangstür zur Gaststätte ist ein deutlich sichtbarer Hinweis mit dem nachfolgend genannten Text anzubringen.

„Achtung! Bei der Zubereitung und dem Rauchen von Wasserpfeifen (Shishas) entsteht Kohlenstoffmonoxid (CO). Hierdurch
können erhebliche Gesundheitsgefahren entstehen, insbesondere für Schwangere und Personen mit Herz-Kreislauf-
Erkrankungen. Zutritt für Minderjährige nicht gestattet.“

Alternativ kann auch ein anders formulierter Text gleichen Inhalts verwendet werden.

3. Gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung (Ziffern 1 und 2) angeordnet.

4. Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Verfügung (Ziffern 1 und 2) wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 Euro angedroht.

5. Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 41 LVwVfG als bekannt gegeben.

Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung beim Gemeindeverwaltungsverband Donau-Heuberg, Gaststättenbehörde, Kirchplatz 2, 78567 Fridingen a. D. zu den üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.

Fridingen, 26.11.2018
Gemeindeverwaltungsverband Donau-Heuberg
gez. Stefan Waizenegger, Verbandsvorsitzender

 

 

 

 

rfwbs-sliderfwbs-sliderfwbs-sliderfwbs-sliderfwbs-sliderfwbs-sliderfwbs-sliderfwbs-sliderfwbs-slide
X