Öffentliche Bekanntmachung

9. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes
Teil A: Photovoltaik-Freiflächenanlage Mühlheim
GVV Donau-Heuberg

Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Donau-Heuberg hat am 10. April 2024 in öffentlicher Sitzung für die Verbandsgemeinden Bärenthal, Buchheim, Fridingen, Irndorf, Kolbingen, Mühlheim und Renquishausen den Entwurf der 9. Fortschreibung Flächennutzungsplan, Teil A: Photovoltaik-Freiflächenanlage Mühlheim gebilligt und beschlossen die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Die Stadt Mühlheim möchte zur Förderung der erneuerbaren Energien eine Fläche auf der Gemarkung Stetten planungsrechtlich sichern. Da die geplante Ausweisung des Gebietes im Außenbereich liegt, hat die Stadt Mühlheim hierzu das erforderliche Bebauungsplanverfahren mit der Ausweisung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage eingeleitet. Da jedoch der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, ist eine Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB notwendig.

Bei der 9. Fortschreibung, Teil A handelt es sich um keine Gesamtfortschreibung im Sinne eines gesamträumlichen Konzepts. Vielmehr umfasst die vorliegende Fortschreibung die Ausweisung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage im Mühlheimer Ortsteil Stetten.

Die geplante Ausweisung für die Fortschreibung des Flächennutzungsplans liegt im Norden des Mühlheimer Ortsteils Stetten. Die Abgrenzung ist auf nachstehendem Planausschnitt dargestellt.

Das Erfordernis zur Änderung des Flächennutzungsplanes ergibt sich aus der Verantwortung der Gemeinde für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung Sorge zu tragen und diese rahmensetzend für die Bebauungspläne vorzugeben, sodass diese aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden können.

Der vorliegende Entwurf enthält folgende Änderungen:

  • der westliche und südliche Bereich wurde wie im Bebauungsplanentwurf als Maßnahmenfläche für Natur und Landschaft dargestellt (Funktion: Waldabstand und naturschutzfachlicher Ausgleich)
  • Der Umweltbericht zum Flächennutzungsplan wurde analog zum Umweltbericht zum Bebauungsplans angepasst.

 

Öffentlichkeitsbeteiligung

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB findet in der Zeit vom

26. April 2024 bis einschließlich 31. Mai 2024

durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des GVV Donau-Heuberg statt:

www.donau-heuberg.de > Aktuelles > Bekanntmachungen.

Zusätzlich werden die Unterlagen im selben Zeitraum in den Rathäusern der Verbandsgemeinden während der üblichen Öffnungszeiten als Papierfertigung zur Einsichtnahme bereitgestellt:

  • Gemeinde Bärenthal, Kirchstraße 8, 78580 Bärenthal
  • Gemeinde Buchheim, Rathausstraße 4, 88637 Buchheim,
  • Stadt Fridingen, Bürgerbüro, Kirchplatz 2, 78567 Fridingen
  • Gemeinde Irndorf, Eichfelsenstraße 22, 78597 Irndorf
  • Gemeinde Kolbingen, Hauptstraße 3, 78600 Kolbingen
  • Stadt Mühlheim, Schloßstraße 1, 78570 Mühlheim
  • Gemeinde Renquishausen, Kolbinger Straße 1, 78603 Renquishausen

 

Während der oben genannten Frist können Stellungnahmen abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (per E-Mail an nicole.wagner@donau-heuberg.de) oder sind bei Bedarf in den Rathäusern der Mitgliedsgemeinden schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorzubringen oder per Briefpost einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Abs. 6 BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben können. Schriftlich vorgebrachte Anregungen sollten die volle Anschrift des Verfassers und gegebenenfalls auch die Bezeichnung des betroffenen Grundstücks enthalten. Anregungen werden auf jeden Fall entgegengenommen, auch wenn sie dieser Anforderung nicht entsprechen.

Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Bestandteil der Auslegung sind ein Lageplan sowie ein Erläuterungsbericht mit Begründung, der Umweltbericht sowie die beschlussmäßig behandelten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Anhörung.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und Bestandteil der ausgelegten Unterlagen:

  • Umweltbericht vom 25.03.2024 mit Informationen zu den Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch (insbesondere die Auswirkungen auf seine Gesundheit und die Wohn- und Erholungsfunktionen), Tiere und Pflanzen (insbesondere die Auswirkungen auf deren Lebensraum), Boden (insbesondere die Auswirkungen der Flächenversiegelung), Wasser (Auswirkungen auf Grund- und Oberflächenwasser und die Verwendung des anfallenden Niederschlagswassers), Klima/Luft (Auswirkungen auf die Kaltluft- und Frischluftproduktion), Landschaft und Landschaftsbild (die Auswirkungen über die Beeinträchtigung als Folge des Vorhabens) und die Auswirkungen auf Kultur und sonstige Sachgüter.

Folgende wesentliche umweltrelevante Stellungnahmen sind zum Vorentwurf eingegangen und können ebenfalls während der Auslegungszeit eingesehen werden:

  • Landratsamt Tuttlingen – Untere Naturschutzbehörde zu den Auswirkungen der Planung auf Natur und Landschaft, insbesondere auf die angrenzenden geschützten Biotope.
  • Landratsamt Tuttlingen – Landwirtschaftsamt zu den Auswirkungen der Planung auf die zukünftige landwirtschaftliche Nutzung.
  • Landratsamt Tuttlingen – Untere Forstbehörde zu den Auswirkungen der Planung auf die Bewirtschaftung der angrenzenden Waldbestände und den erforderlichen Waldabstand.
  • Naturpark Obere Donau zu den Auswirkungen der Planung auf die Belange des Naturparks.

 

In Zusammenhang mit dem Datenschutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Flächennutzungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung (Ortschaftsrat/Gemeinderat) beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Stellungnahme oder der betroffenen Personen ausdrückliche und offensichtliche Einschränkungen ergeben. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz. Sofern die Stellungnahme ohne Absenderangaben abgegeben werden, ergeht keine persönliche Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.

Fridingen, den 12. April 2024

gez. Jürgen Zinsmayer
Verbandsvorsitzender

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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