Das Landratsamt Tuttlingen hat den von der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Donau-Heuberg am 22.04.2021 in öffentlicher Sitzung beschlossenen Flächennutzungsplan mit Bescheid vom 27.10.2021 aufgrund von § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.

Folgender rechtskräftiger Bebauungsplan wurde nachrichtlich übernommen: Fridingen: „Lebensmittelnahversorger Württemberger Straße“

Folgende Fläche wurde aus dem Flächennutzungsplan zurückgenommen: Irndorf: Wohnbaufläche „Dellenweg-Eichfelsenstraße“

Folgende Flächen wurden neu ausgewiesen: Buchheim: gewerbliche Baufläche „Brandstatt, Erweiterung Süd-Ost“. Fridingen: Schuppengebiet „Reinsteig“. Irndorf: gewerbliche Baufläche „Birkenweg Nord“, Wohnbaufläche„Schwenninger Weg Nord“, Schuppengebiet „Fasseneck“. Kolbingen: Sonderbaufläche „Forschung und Entwicklung“. Mühlheim: Wohnbaufläche „Mühlenösch, Erweiterung Nord-Ost“. Renquishausen: gewerbliche Bauflächen  „Reckholder II“, „Reckholder II, Erweiterung“, „Schrand“, Wohnbauflächen „Zinen West“, und „Unterm Trieb“.

Für den räumlichen Geltungsbereich des Flächennutzungsplans ist der Lageplan in der Fassung vom 22.02.2021 maßgeblich.

Die 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplans wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Der Flächennutzungsplan kann einschließlich seiner Begründung mit Umweltbericht und den zusätzlich erstellten umweltrelevanten Unterlagen (Waldumwandlungserklärung, Natura 2000-Vorprüfung) beim Verbandsbauamt (Zimmer 20, Kirchplatz 2, 78567 Fridingen) sowie in den Rathäusern der Verbandsgemeinden während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Flächennutzungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB).

Weiterhin kann der Flächennutzungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet auf der Homepage des Gemeindeverwaltungsverbandes (www.donau-heuberg.de) eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber des Gemeindeverwaltungsverbandes unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Nach § 4 Abs. 4 GemO BW gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Fridingen, 16.11.2021

Jürgen Zinsmayer
Verbandsvorsitzender

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