Die Änderung der Landesbauordnung im August vergangen Jahres hat eine starke Einschränkung in der Wahl hinsichtlich des für ein Vorhaben möglichen Verfahrens geführt.

Der Gesetzgeber verfolgte damit insbesondere eine Beschleunigung  und Vereinfachung des Wohnungsbaus.

Nach bisheriger Rechtslage bestand für Bauherrn von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1-3 sowie deren Nebengebäuden und Nebenanlagen ein Wahlrecht, ob ein Kenntnisgabeverfahren nach § 51 LBO (allerdings nur dann wenn für das Baugrundstück ein sog. qualifizierter Bebauungsplan besteht) oder ein vereinfachtes Verfahren nach § 52 LBO, oder das normale, rechtssichere Baugenehmigungsverfahren nach § 58 LBO durchführt werden sollte.

Die Rechtsänderung führt dazu, dass ein Bauherr nunmehr für Wohngebäude der o.g. Gebäudeklassen und deren Nebenanlagen und Nebengebäude keinen Antrag auf Baugenehmigung im normalen Baugenehmigungsverfahren mehr stellen kann. Nach der aktuellen Rechtslage ist für diese Gebäude nur noch die Durchführung eines Kenntnisgabeverfahrens (sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen) oder eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens möglich.

Das vereinfachte Verfahren hat ein deutlich reduzieres Prüfschema, das sich im wesentlichen auf die Einhaltung von Abstandsvorschriften sowie die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit bauplanungsrechtlichen Vorschriften beschränkt. Dagegen bleiben Aspekte wie Brandschutz und Barrierefreiheit vollständig außen vor.

Die Verantwortung für die Einhaltung der zu beachtenden Vorschriften wurden auf den Bauherrn und die am Bau Beteiligten übertragen. Dies wird dadurch verdeutlicht, dass der Gesetzgeber klarstellt, dass diese Bauvorhaben allen, auch den nicht zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen.

Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen müssen separat beantragt werden.

Über die richtige Verfahrenswahl kann Sie Ihr Entwurfsverfasser beraten.

 

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