Öffentliche Bekanntmachung

Genehmigung der 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbands Donau-Heuberg

Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Donau-Heuberg, dem die Gemeinden Bärenthal, Buchheim, Fridingen, Irndorf, Kolbingen, Mühlheim und Renquishausen angehören, hat am 06.12.2018 in öffentlicher Sitzung die 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Bei der 7. Fortschreibung handelt es sich um keine Gesamtfortschreibung im Sinne eines gesamträumlichen Konzepts. Sie umfasst neben nachrichtlichen Übernahmen rechtskräftiger Bebauungspläne, Neuausweisungen von kleineren Bauflächen unterschiedlicher Nutzungen. Diese berücksichtigen eine sinnvolle Ortsrandabwicklung oder Arrondierungen einer sinnvollen Bebauung entlang von vorhandenen Straßen.

Folgende Flächen der rechtskräftigen Bebauungspläne wurden nachrichtlich übernommen: Bärenthal: „Gassenäcker“, „Bäralodge“ sowie die Herausnahme des Wasserschutzgebietes Taläcker und Tiefbrunnen. Buchheim: „Baulückenschluss Rifflenäcker“, „Rifflen-Allmend“ sowie zwei Baugrundstücke im Gründelbuchweg. Irndorf: Fläche für „Lagerung von Schütt- und Steingut“ sowie Ausweisung eines Bereichs um das Freizeitheim Schönbühl. Kolbingen: „Härtle IV, 4. Änderung“. Mühlheim: „Arrondierung Kellerweg“, „Lindenäcker BA I“, „Erweiterung Lindenäcker“, „Bühläcker-Strohschochen“. Renquishausen: „Alte Hofstelle Kirchstraße“.

Folgende Flächen wurden neu ausgewiesen:

Bärenthal: Wohnfläche Nusplinger Straße. Buchheim: je ein Bauplatz entlang der Meßkircher Straße und Beuroner Straße, Gewerbefläche Brandstatt. Irndorf: Bebauungsplan im Parallelverfahren „Buigen Nord“ und „Kirchstraße“. Kolbingen: Wohnfläche entlang Schönenbergstraße und Erweiterung der Gewerbefläche „Thennenbühl“. Mühlheim: Bebauungsplan im Parallelverfahren „Feuerwehrmagazin“, zwei Sonderbauflächen für Schuppen im Bebauungsplan im Parallelverfahren „Tellenäcker-Bühläcker Erweiterung Ost“ und „Schuppengebiet Stettener Tal“ sowie Wohnflächen des Bebauungsplans im Parallelverfahren „Am Nussbühl“. Renquishausen: Wohnflächen des Baubauungsplans im Parallelverfahren „Zinen I“.

Das Landeratsamt Tuttlingen hat am 17.04.2019 die 7. Fortschreibung des Gemeindeverwaltungsverbandes Donau-Heuberg genehmigt. Für den räumlichen Geltungsbereich des Flächennutzungsplans ist der Übersichtslageplan in der Fassung vom 12.11.2018 maßgebend. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplans des GVV Donau-Heuberg wirksam.

Die 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplans kann einschließlich seiner Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB beim Gemeindeverwaltungsverband Donau-Heuberg, Rathaus Fridingen, Kirchplatz 2, Verbandsbauamt Zimmer 20 während den üblichen Sprechzeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Flächennutzungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach §214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband Donau-Heuberg unter Darstellung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg wird nach § 5 Abs. 2 GKZ in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband Donau-Heuberg geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn

  1. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Flächennutzungsplans verletzt worden sind.
  1. Der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband Donau-Heuberg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll schriftlich geltend macht.

Fridingen, 13.05.2019

gez. Stefan Waizenegger

Verbandsvorsitzender

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