Neues Wärmegesetz

„Zum 01.01.2009 trat das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) des Bundes in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, im Interesse des Klimaschutzes, den Anteil der erneuerbaren Energien bei der Wärmeversorgung von Gebäuden auszubauen und dadurch zu einer nachhaltigen Energieversorgung beizutragen. Das EEWärmeG des Bundes regelt eine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeversorgung bei neuen Gebäuden (Wohn- und Nichtwohngebäude), für die ab dem 1. Januar 2009 der Bauantrag gestellt wird oder die Kenntnisgabe erfolgt. Das seit dem 01.01.2008 geltende Erneuerbare-Wärme-Gesetz des Landes (EWärmeG) wird zu diesem Zeitpunkt für den Bereich neuer Wohngebäude abgelöst. Das heißt, Neubauvorhaben im Wohngebäudebereich, für die bis zum 31.12.2008 der Bauantrag gestellt wurde oder die Kenntnisgabe erfolgt, fallen noch unter das Wärmegesetz des Landes. Für bestehende Wohngebäude werden im EWärmeG BW ab dem 1. Januar 2010 ebenfalls Vorgaben für die Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeversorgung gemacht, wenn im Einzelfall die zentrale Heizanlage ausgetauscht wird. Über das Landesgesetz finden Sie weitere Informationen unter www.um.baden-wuerttemberg.de Stichwort Wärmegesetz.

Zur Erfüllung der Nutzungspflicht nach dem EEWärmeG des Bundes können die verschiedenen Formen erneuerbarer Energien wie solare Strahlungsenergie, Biomasse, Geothermie und Umweltwärme auch in Kombination genutzt werden.
Wer keine erneuerbaren Energien einsetzen kann oder will, dem stehen ersatzweise auch andere klimaschonende Maßnahmen offen. Eigentümer können ihr Gebäude z.B. stärker dämmen, Abwärme nutzen, Wärme aus Nah- oder Fernwärmenetzen beziehen oder Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung einsetzen. Bei den verschiedenen Technologien müssen die technischen Standards nach dem EEWärmeG eingehalten werden. Wer aus rechtlichen oder technischen Gründen weder erneuerbare Energien nutzen noch Ersatzmaßnahmen ergreifen kann, ist von der Nutzungspflicht befreit. Führen Maßnahmen im Einzelfall zu einer unbilligen Härte, so kann die untere Baurechtsbehörde eine Befreiung erteilen. Um die Erfüllung der Verpflichtungen überprüfen zu können, müssen die Eigentümer der neuen Gebäude in der Regel innerhalb von 3 Monaten ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizanlage bei der unteren Baurechtsbehörde Nachweise vorlegen. Die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen an die Nachweisführung sind je nach Technologie unterschiedlich. Vordrucke für die Nachweisführung finden Sie auf der Homepage des Umweltministeriums Baden-Württemberg (www.um.baden-wuerttemberg.de).
Weitere Informationen zum EEWärmeG finden sie unter www.erneuerbare-energien.de unter dem Stichwort Gesetze/Verordnungen/Wärmegesetz.

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