
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgen. Die Anmeldung erfolgt durch Sie, auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Personen, deren Vertragsverpflichtungen Sie wie für Ihre eigenen einstehen. Der Reisevertrag kommt durch Annahme durch das Verkehrsamt Donau-Heuberg zustande, die keiner bestimmten Form bedarf. Eine Reisebestätigung wird Ihnen zugesandt.
2. Bezahlung
Nach Eintreffen der Reisebestätigung ist eine Anzahlung von 10% des Reisepreises, höchstens jedoch 60,- Euro pro Person fällig. Der restliche Reisepreis ist bis spätestens zwei Wochen vor Reiseantritt zu bezahlen.
3. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Verkehrsamtes sowie den Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang und den Inhalt der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung durch das Verkehrsamt Donau-Heuberg.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Die Kalkulation der Urlaubsangebote basiert auf den mit den Leistungsträgern abgeschlossenen Verträgen. Über Leistungsänderungen oder -abweichungen wird das Verkehrsamt, soweit möglich, unverzüglich jedoch 3 Wochen vor Reiseantritt in Kenntnis setzen und Ihnen ggf. eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
5. Rücktritt durch den Kunden, Ersatzpersonen, Umbuchung
Sie können jederzeit vor Reisebe-ginn von der gebuchten Reise zu-rücktreten. Dies sollten Sie aus Gründen der Beweissicherung schriftlich tun. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Verkehrsamt. Treten Sie vom Reisevertrag zurück, können wir eine angemessene Entschädigung verlangen. Sie beträgt bis drei Wochen vor Reisebeginn 25 %, danach 50 % des Reisepreises. Ab einer Woche vor Reiseantritt ist der volle Betrag, abzüglich der Ersparnisse für Wäsche und Frühstück zu bezahlen. Wir empfehlen Ihnen aus diesen Gründen den Abschluß einer ReiserücktrittskostenVersicherung. Bis zum Reisebeginn können Sie sich jederzeit durch Dritte ersetzen lassen. Hierdurch entstehende Mehrkosten gehen zu Ihren Lasten. Wir können dem Wechsel in der Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt. Werden auf Ihren Wunsch nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungs-bereichs der Reisebeschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Termins, des Ortes des Reiseantritts oder der Unterkunft vorgenommen, kann das Verkehrsamt ein Umbuchungsentgelt verlangen.
6. Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung, daß die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde und die Reise nicht durchgeführt wird, spätestens bis
2 Wochen vor Reisebeginn zu-gehen lassen. Der Kunde erhält den bereits gezahlten Reisepreis unverzüglich zurückbezahlt.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nehmen Sie einzelne Reise-leistungen infolge zwingender Gründe bzw. vorzeitiger Abreise nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt, wenn Gutscheine für Leistungen nicht eingelöst wurden oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann vom Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist zurücktreten, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Verkehrsamtes nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt das Verkehrsamt den Reisevertrag, so behält es den Anspruch auf den Reisepreis, es muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die es aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.
9. Haftung des Verkehrsamtes
Das Verkehrsamt haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht für:
- eine gewissenhafte Reisevorbereitung
- sorgfältige Auswahl der Leistungsträger
- die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen
- die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen
10. Haftungsbeschränkung
Unsere vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist gemäß § 651 h BGB auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Dies gilt, soweit ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch fahrlässig her-beigeführt wird oder soweit wir für einen dem Reisegast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind.
11. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen unverzüglich den Veranstalter zu benachrichtigen. Unterläßt der Reisende, schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
12. Ausschluß von Ansprüchen
Ihre etwaigen Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadensersatz müssen Sie innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise bei uns geltend machen. Dies sollten Sie aus Gründen der Beweis-sicherung schriftlich tun.
13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
14. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für den Reisenden und das Verkehrsamt ist nur Tuttlingen.
Stand: Januar 2006